Wie gestaltet sich ein Anwaltshonorar. Muss ich für das erste Gespräch schon bezahlen?
Natürlich ist die Tätigkeit eines Anwalts mit Kosten verbunden. Die Kosten des Anwalts bemessen sich in der Regel nach der Höhe des Streitwertes, der Rechtsmaterie und dem Umfang seiner Tätigkeit. Dabei kann ein Anwalt sein Honorar nicht willkürlich festlegen. Er ist an Richtlinien und Gesetze (z.B. autonome Honorarrichtlinien – AHR, Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG) gebunden und verpflichtet, seine Abrechnung ohne Verzug und detailliert seinem Klienten offen zu legen.
Von den Anwaltskosten zu unterscheiden sind die Gerichtskosten und Gebühren, die der Klient bei Klageführungen, Grundbuchsgesuchen, Firmenbuchsgesuchen, im Verwaltungsverfahren etc. zu entrichten hat. Diese werden von den Behörden bzw. vom Finanzamt für die amtliche Bearbeitung des Ansuchens vereinnahmt.
Im zivilgerichtlichen Verfahren gilt das Erfolgsprinzip. Wer verliert, der trägt die Verfahrenskosten (Gerichts-, Anwalts- sowie etwaige Gutachterkosten). Personen, die ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts einen Prozess nicht führen können, werden von den Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten befreit. Zusätzlich wird ihnen ein Verfahrenshelfer (ugs. „Pflichtverteidiger“) kostenlos beigestellt. Im Falle des Prozessverlustes haben Personen, die in den Genuss von Verfahrenshilfe gelangen aber die Kosten des gegnerischen Anwalts zu ersetzen.
Empfehlenswert ist in vielen Fällen der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die von nahezu allen Versicherungsunternehmen angeboten wird. Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel sämtliche Verfahrenskosten und minimiert somit das Kostenrisiko des Rechtsuchenden.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Beratungsrechtsschutz abgeschlossen haben, ist damit in der Regel auch eine Erstberatung gedeckt.
Honorarichlinien für Rechtsanwälte