Kurzzeitvermietung von Eigentumswohnungen (zB airbnb) wird erschwert
Touristische Kurzzeitvermietung stellt eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 dar. Das heißt, dass es der Zustimmung aller Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage bedarf, wenn Eigentumswohnungen touristisch (zB airbnb) genutzt werden. Einer gerichtlichen Genehmigung der Widmungsänderung stehen durch die touristische Nutzung hervorgerufene Beeinträchtigungen wie Lärm, Müll, Beschädigungen, Verstellung der Flucht- und Zugangswege durch Skiausrüstung usw entgegen, dies auch dann, wenn bereits andere Wohnungen des Hauses für Kurzzeitvermietungen genutzt werden und auch private Gäste von Wohnungseigentümern als Verursacher in Frage kommen. Link zum OGH Erkenntnis
Mittlerweile hat vor kurzem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einem Kläger auf Unterlassung von Kurzzeitvermietung in einer Wohnungseigentumsanlage generell stattgegeben. Das Urteil wurde in 1. Instanz rechtskräftig. Das Gericht entschied, dass eine Wohnung ohne Umwidmung auch nicht für weniger als sechs Monate zu Fremdenverkehrszwecken vermietet werden darf. So gesehen ist eine Kurzzeitvermietung wie zB airbnb in Wohnungseigentumsanlagen unzulässig, wenn keine 100 %ige Zustimmung der restlichen Miteigentümer vorliegt. Es bleibt abzuwarten, ob diese bezirksgerichtliche Rechtsprechung auch vom OGH in dieser Strenge geteilt werden wird. Ich gehe eher davon aus, dass eine Vermietung während eines eigenen kurzfristigen Ortswechsels (zB Abwesenheit wegen Urlaubsreise) oder wenn die Vermietung nur sehr gelegentlich erfolgt, noch keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer darstellt und daher zulässig sein müsste.