Befristung von Gutscheinen einer Supermarktkette

Befristung von Gutscheinen auf drei Jahre unwirksam

Das Oberlandesgericht Linz hat neulich entschieden, dass die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit von Gutscheinen einer Supermarktkette („Geschenkkarten“) auf drei Jahre ab Kaufdatum eine gröbliche Benachteiligung des Kunden darstelle und daher ungültig sei. Ohne vertragliche Vereinbarung verjährt das Recht aus einem Gutschein grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Das – aus meiner Sicht nachvollziehbare – Argument der Gutscheinausstellerin, dass bei einer derartig langen Verjährungsdauer Fälschungsgefahr bestehe und in gewissen Zeitabständen neue Sicherheitsstandards etabliert werden müssten, ließ das Gericht nicht gelten.